Eine Vielzahl von Arbeitsverträgen enthält eine Ausschlussfristenregelung für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis (doppelte Ausschlussfristenregelung). Dadurch wird es den Vertragsparteien möglich, in gewissen Grenzen und für bestimmte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Fristenregelungen zu treffen, durch die die gesetzlichen Verjährungsfristen deutlich abgekürzt werden.
Mit Anspruch einer regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende können Ausschlussfristenregelungen, die für bestimmte Ansprüche eine Abkürzung auf bis zu drei Monate zulassen, für beide Vertragsparteien erheblich früher Rechtssicherheit vor einer Inanspruchnahme auf Leistungen aus teils lange zurückliegenden Sachverhalten schaffen.
Wurde eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung getroffen, sodass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb der vereinbarten Ausschlussfrist gerichtlich geltend gemacht werden muss, können vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen aber dazu führen, dass die Ausschlussfrist nicht mehr gehalten wird bez. nicht gehalten werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.06.2018 (5_AZR_262-17 Urteil als PDF zum Download) entschieden, dass eine Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches in entsprechender Anwendung von § 203 S. 1 BGB gehemmt wird, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. Der Zeitraum, während dessen die Vergleichsverhandlungen andauern, wird entsprechend § 209 BGB in die Ausschlussfrist nicht eingerechnet.
Das Urteil ist mit Vorsicht zu genießen. Es beschreibt nicht den Regelfall. Vorsorglich sollte deshalb eine gerichtliche Geltendmachung möglichst auch während schwebender Verhandlungen erfolgen.